AbR 2002/03 Nr. 20, S. 107: Art. 122 Abs. 3 BV, Art. 80 SchKG, Art. 176 ZGB Art. 80 SchKG setzt für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung nicht nur ein vollstreckbares, sondern überdies ein formell rechtskräftiges gerichtliches Urtei
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AbR 2002/03 Nr. 20, S. 107: Art. 122 Abs. 3 BV, Art. 80 SchKG, Art. 176 ZGB Art. 80 SchKG setzt für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung nicht nur ein vollstreckbares, sondern überdies ein formell rechtskräftiges gerichtliches Urteil voraus. Ein im Verfahren nach Art. 176 ZGB ergangener Massnahmeentscheid, der zufolge eines Rekurses (noch) nicht rechtskräftig geworden ist, berechtigt deshalb auch dann nicht zur Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, wenn dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Juli 2003 Aus den Erwägungen:
1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz ging vorliegend davon aus, dass hinsichtlich der festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge mit dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 7. Mai 2002 grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Rekurrent habe zwar gegen diese Verfügung Rekurs eingelegt, weshalb die formelle Rechtskraft noch nicht eingetreten sei. Dadurch, dass der Obergerichtspräsident in seinem Entscheid vom 6. September 2002 dem Rekurs hinsichtlich der ab dem 1. Juni 2002 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung entzogen habe, sei jedoch die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I insoweit rechtskräftig geworden. Es liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. 2.a) Vorab gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 7. Mai 2002 betreffend die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2002 kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein gerichtlicher Entscheid formell rechtskräftig, wenn es keine Möglichkeit mehr gibt, gegen den Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel vorzugehen, sei es, weil dieses Rechtsmittel gegen das betreffende Urteil nicht zur Verfügung steht, sei es, weil die Frist dafür abgelaufen ist oder die Partei endgültig darauf verzichtet hat. Das Urteil ist somit hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtslage endgültig und verbindlich (vgl. Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, 249 ff.). Der Rekurrent hat vorliegend gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 7. Mai 2002 Rekurs erhoben. Dem Rekurs, welchem grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, wurde zwar vom Obergerichtspräsidenten hinsichtlich der ab dem 1. Juni 2002 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 7. Mai 2002 ist jedoch diesbezüglich nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, da die Frage der Leistung der Unterhaltsbeiträge im hängigen Hauptverfahren noch abschliessend zu klären sein wird. Somit liegt diesbezüglich kein endgültiger Entscheid vor.
b) Es fragt sich jedoch vorliegend, ob Art. 80 SchKG als Rechtsöffnungstitel ein formell rechtskräftiges, vollstreckbares gerichtliches Urteil voraussetzt, oder ob für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung ein lediglich vollstreckbares gerichtliches Urteil genügt. Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Die Voraussetzung der formellen Rechtskraft ist in Art. 80 SchKG nicht explizit geregelt. Ein Teil der Lehre geht denn auch davon aus, dass für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein formell in Rechtskraft erwachsener Entscheid nicht nötig sei. Die Vollstreckbarkeit eines richterlichen Entscheids genüge. Nach dieser Lehrmeinung ist die Vollstreckbarkeit nicht gleichbedeutend mit der Rechtskraft. Folglich müsse die Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn dem Rekurs gegen einen Massnahmeentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei und somit keine formelle Rechtskraft vorliege (vgl. diesbezüglich Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 224; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 80 SchKG). Eine andere Lehrmeinung geht jedoch davon aus, dass ein Entscheid einer innerkantonalen Instanz vollstreckbar und zudem formell rechtskräftig sein müsse, damit die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bundesrecht, welches die Vollstreckung von Geldforderungen abschliessend regle, es den Kantonen verbiete, vorläufig vollstreckbare Verfügungen, bei denen eine ordentliche Beschwerdeinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, zu vollstrecken (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Basel 1998, N. 110 zu Art. 80 SchKG). Auch das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass die definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden dürfe, wenn der Rechtsöffnungstitel das zur Vollstreckung gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweise (vgl. BGE 105 III 43 ff., 63 I 294 ff., 60 I 359, 47 I 192 ff.). Es ist deshalb zu prüfen, auf welche Lehrmeinung abzustützen ist.
c) Weder Stücheli (vgl. a.a.O., 224) noch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (vgl. a.a.O., 348) begründen ihre Auffassung, wonach für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung die formelle Rechtskraft nicht Voraussetzung sei, näher. Für diese Auffassung dürften wohl primär Praktikabilitätsgründe sprechen. Würde die formelle Rechtskraft eines Entscheides nämlich für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung vorausgesetzt, hätte dies zur Konsequenz, dass obwohl einem eingelegten ordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, das ergangene Urteil diesbezüglich nicht vollstreckt werden könnte. Mit anderen Worten müsste davon ausgegangen werden, dass z.B. bei Eheschutzmassnahmen im Verfahren nach Art. 175 ZGB allein der richterlich angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsmittels für den Gläubiger kein taugliches Mittel darstellt, um die Unterhaltsbeiträge zu erhalten, die ihm während des Rekursverfahrens gestatteten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weigert sich nämlich der Schuldner, trotz des angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels, zu leisten, kann der Gläubiger seine Forderung auf diesem Weg nicht durchsetzen, da er nicht über ein formell rechtskräftiges Urteil und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Der Gläubiger müsste vielmehr - wenn deren Voraussetzungen gegeben wären - eine Anweisung an den Schuldner im Sinne von Art. 177 ZGB und/oder Art. 291 ZGB erwirken.
d) Das Bundesgericht hingegen führt bereits in einem Urteil vom 23. April 1921 aus, dass als vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 und 81 SchKG in der Praxis des Bundesgerichts seit jeher nur ein solches angesehen worden sei, das rechtskräftig sei (BGE 47 I 190). Zur Begründung führt das Bundesgericht in diesem Entscheid aus, dass Art. 61 aBV das Recht auf Vollstreckung von Zivilurteilen ausserhalb des Kantons, in dem sie gefällt worden seien, ausdrücklich an die Rechtskraft knüpfe. Da Art. 80 und 81 SchKG mit Bezug auf die Vollstreckung ausserkantonaler, auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteter Urteile die gesetzliche Ausführung von Art. 61 aBV sei, könne keine Rede davon sein, dass die Voraussetzung der Rechtskraft fallen gelassen worden sei. Nach Meinung des Bundesgerichts entspricht nur das dem Wesen und der Wirkung der definitiven Rechtsöffnung. Denn durch die definitive Rechtsöffnung werde dem Gläubiger Zugriff auf das Vermögen des Schuldners gewährt. Es wäre folglich unzulässig, wenn für ein Urteil definitive Rechtsöffnung erteilt würde, das die Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt habe, sondern noch der Nachprüfung durch die obere Instanz unterstehe. Führe nämlich diese Nachprüfung zu einer Aberkennung oder Herabsetzung der Forderung, so würde damit die Grundlage des Zwangsvollstreckungsverfahrens dahinfallen (vgl. BGE 47 I 190 ff.). Diese Rechtsprechung, wonach Art. 80 SchKG die formelle Rechtskraft voraussetzt, bestätigte das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung (BGE 60 I 359, 63 I 294 ff., 105 III 43 ff.).
3. Art. 80 und 81 SchKG sind im Lichte von Art. 122 Abs. 3 der heute geltenden BV (Art. 61 aBV) zu betrachten. Art. 61 aBV regelte, dass rechtskräftige Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt worden sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Gemäss herrschender Lehre war somit gestützt auf Art. 61 aBV nur ein Urteil, das mit der formellen Rechtskraft ausgestattet war, vollstreckbar (vgl. Blaise Knapp, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft III, Bern, Stand April 1986, N. 17 zu Art. 61 aBV). Anlässlich der Revision der Schweizerischen Bundesverfassung wurde Art. 61 aBV abgeändert. Art. 122 Abs. 3 BV lautet heute dahingehend, dass rechtskräftige Urteile in der ganzen Schweiz vollstreckbar sind. Bezüglich der Vollstreckbarkeit von Urteilen wurde inhaltlich keine Änderung vorgenommen, es wurde lediglich der Wortlaut abgeändert (vgl. diesbezüglich Christoph Leuenberger, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 9 ff. zu Art. 122 BV). Aufgrund der Tatsache, dass Art. 80 SchKG Art. 122 Abs. 3 BV (Art. 61 aBV) näher ausführt und Art. 122 Abs. 3 BV hinsichtlich vollstreckbarer Urteile klar von rechtskräftigen Urteilen spricht, muss davon ausgegangen werden, dass Art. 80 SchKG nur vollstreckbare und formell rechtskräftige Urteile erfasst. Würde vorliegend der Lehrmeinung gefolgt, wonach für die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG lediglich ein vollstreckbares gerichtliches Urteil nötig sei, ohne dass dieses formell rechtskräftig wurde, so würde damit gegen Bundesrecht verstossen. Somit ist gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis und einen Teil der Lehre festzustellen, dass die definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn ein rechtskräftiges, vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliegt. Angesichts dessen, dass die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 7. Mai 2002 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, liegt vorliegend hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. de| fr | it Schlagworte definitive rechtsöffnung formelle rechtskraft entscheid aufschiebende wirkung bundesgericht rechtsöffnungstitel gläubiger vollstreckung rechtsöffnung rechtsmittel bundesverfassung kanton lediger schuldner erwachsener Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.61 Art.122 ZGB: Art.175 Art.176 Art.177 Art.291 SchKG: Art.80 Art.81 SchKG: Art.80 Art.81 Leitentscheide BGE 105-III-43 60-I-354 S.359 47-I-184 S.190 47-I-184 S.192 63-I-291 S.294 AbR 2002/03 Nr. 20